Textilkennzeichnungspflicht bei Werbung mit Kleidung in Prospekten ohne Bestellmöglichkeit?

TextilkennzeichnungspflichtWer sich heute eine neue Bluse oder Hose kauft, wird nicht verschont vor der Menge an Beipackzetteln in den Kleidungsstücken in sämtlichen Sprachen. Dankenswerter Weise ist direkt angegeben, an welcher Stelle die Zettel im Kleidungsstück abgeschnitten werden können. Ursache hierfür ist die Textilkennzeichnungsverordnung. Diese sieht vor, dass immer dann, wenn ein Textilerzeugnis von einem Anbieter auf dem Markt bereitgestellt wird, das Unternehmen verpflichtet ist, in der Beschreibung die Textilfaserzusammensetzung anzugeben. Hier stellt sich für den Unternehmer die Frage, ob dies auch gilt, wenn die Ware lediglich in einem Prospekt ohne sofortige Bestellmöglichkeit angepriesen wird.

Hierüber entschied der BGH mit Urteil vom 24.03.2016, I ZR 7/15. Streitgegenstand war die Werbung mit dem Verkauf verschiedener Kleidungsstücke in einem Prospekt, ohne deren textile Zusammensetzung näher offen zu legen. Der BGH sah in der Werbung ohne die Möglichkeit einer Bestellung lediglich eine Information, die den Anbieter nicht zu weiteren Angaben hinsichtlich der textilen Zusammensetzung verpflichte. Die in der Textilkennzeichnungsverordnung geregelten Angabepflichten müssten erst zum Zeitpunkt der Abgabe an bzw. Bestellung durch den Kunden erfüllt werden. weil die im Gesetz geregelte Voraussetzung der “Bereitstellung auf dem Markt” bei einem Prospekt, der keine unmittelbare Bestellmöglichkeit enthält, nicht erfüllt sei. Die Prospektwerbung sei keine “Bereitstellung auf dem Markt” im Sinne der Textilkennzeichnungsverordnung, sondern lediglich eine Information, die bezwecke, einen Anreiz zu schaffen, das Ladengeschäft zu besuchen und dort das Kaufgeschäft abzuschließen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert